Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Vertragsschluss

a) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen der FRÖTEK-Kunststofftechnik GmbH. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

b) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Die Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich wieder aufgehoben werden.

c) Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

d) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B ab Werk) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.

e) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

II. Preise und Nebenkosten

a) Unsere Preise verstehen sich rein Netto ab Auslieferungslager.

b) Metallhaltige Produkte werden auf Grundlage eines Basispreises verkauft. Die in den Angeboten angegebenen Basispreise werden auf Grund der aktuellen Börsennotieren (z. B. Kupfer DEL / MK) monatlich aktualisiert.

c) Veranlassen wir die Versendung für den Käufer, hat der Käufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern keine besondere Anweisung vorliegt. Bei Empfang einer beschädigten Sendung oder Verlust ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Feststellungen für den Schadensbeweis zu treffen und uns unverzüglich schriftlich hierüber Anzeige zu machen.

III. Lieferung

a) Alle auch schriftlich angegebenen Liefertermine sind immer unverbindlich. Verzögerungen infolge höherer Gewalt – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt auch für alle anderen Fälle, in denen durch Behinderung, die von uns nicht zu vertreten ist, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er ausdrücklich eine Lieferfrist als bindend vereinbart hat, diese von uns nicht eingehalten wird, er schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit dem Zugang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.

b) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder das eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei unserer Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

V. Sicherungsübereignung / Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag, sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund.

b) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)-Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren gleich aus welchem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe oder dem Wert unseres Miteigentumsanteils an uns abgetreten.

e) Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

f) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Er stellt uns von den bei der Geltendmachung unseres Eigentums entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten frei, soweit der Dritte zur Zahlung nicht in der Lage ist.

VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss

a) Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich zu rügen, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung. Erfolgt keine ordnungsgemäße Mängelrüge, sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.

b) Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht:

  • bei Nichtbeachtung der Behandlungsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind oder bei uns bzw. unseren Niederlassungen angefordert werden können,
  • bei unsachgemäßer Auslegung, Beanspruchung oder Behandlung,
  • bei unsachgemäßer Instandsetzung durch den Besteller oder durch Dritte.

c) Für die Beurteilung der Entsprechung der Ware gilt allein unsere Spezifikation. Diese gilt als Leitspezifikation, sofern sie nicht durch Vereinbarung schriftlich geändert wird.

d) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

e) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung.

VII. Zahlungsbedingungen

a) Alle Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Wir sind nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten

b) Wir sind berechtigt, bestehende Kreditbedingungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, anzupassen oder zu widerrufen und die Stellung von Bürgschaften, Sicherheiten oder Vorauskasse zu verlangen, insoweit hierzu sachliche Gründe, wie zum Beispiel Verzug oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen.

c) Eingehende Zahlungen werden gemäß §§ 366 II, 367 BGB verrechnet.

d) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund oder anderer Abzüge sind unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

VIII. Haftungsbeschränkung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

  • Verletzung der Hauptleistungspflichten
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Lieferung.

IX. Höhere Gewalt

a) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, soweit dies durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurde, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (a) Feuer- und Explosionen, Überflutungen, Stürme, Erdbeben, Tsunamis, Kriege, militärische Maßnahmen, nationalem Notstand, innere Unruhen, Terrorismus oder vergleichbare Ereignisse (b) Pandemien, Epidemien, Krankheiten, Seuchen (jeweils einschließlich späterer Ausbruchswellen), Quarantänemaßnahmen oder Gesundheitsnotstände (c) Streiks oder sonstige Auseinandersetzungen mit Arbeitsnehmern (bei der betroffenen oder einer dritten Partei) oder Gewerkschaften (unabhängig davon, ob die jeweiligen Forderungen der Arbeitnehmer oder Gewerkschaften angemessen sind), (d) Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Exportverboten, Genehmigungen, Anordnungen, behördlichen Maßnahmen oder ähnlichen Vorgaben ( e ) Mangel an Transportmitteln oder Transportverzögerungen (f) ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von erforderlichen Rohstoffen, Rohmaterialien, Arbeitskräften, Dienstleistungen, Energien, Werkzeugen, Maschinen oder Einrichtungen sowie (g) Betriebsstörungen oder Ausfall von Anlagen (nachfolgend „Höhere Gewalt“).

b) Reicht die verfügbare Liefermenge des Verkäufers aufgrund Höherer Gewalt nicht aus, um seine Lieferverpflichtungen aus den eingegangenen Lieferverträgen zu erfüllen, so ist er berechtigt, die verbleibenden Produkte nach seinem vernünftigen Ermessen unter seinen Kunden aufzuteilen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Produkte auf dem freien Markt oder von anderen Herstellern oder Lieferanten, einschließlich anderer Unternehmen der Gruppe, zu beschaffen. Soweit der Verkäufer Produkte nach einem Ereignis Höherer Gewalt kauft oder erhält, ist er berechtigt, sie nach seinem eigenen Ermessen zu nutzen oder zu vertreiben.

X. Schutzrechte

Für Ware, die nicht nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt ist, versichern wir, dass diese nach unserem besten Wissen keine in den Vereinigten Staaten oder Europa für die Ware selbst bestehenden Patente verletzt. Die Gewährleistung gilt jedoch nicht für die Verwendung der Ware in Verbindung mit anderer Ware oder anderem Material oder beim Einsatz bei Prozessen oder der Herstellung von Produkten. Erhält der Käufer Kenntnis von Forderungen, dass die Ware in den Vereinigten Staaten oder Europa bestehende Patente verletzt, informiert er uns unverzüglich schriftlich davon und unterstützt uns mit Informationen und Hilfeleistungen und überträgt uns die ausschließliche Zuständigkeit zur Bewertung, Verteidigung und Beilegung der Forderung.

Der Käufer stellt uns von allen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund bei angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter sowie Forderungen auf der Grundlage der Produkthaftung oder Gewährleistung frei, soweit die bei uns produzierten oder verkauften Sachen nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt worden sind. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

XI. Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge, Vertragsstrafe

Dem Käufer ist es untersagt, ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis vertrauliche Informationen über den Vertragsgegenstand an Dritte weiterzugeben. Alle Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Entwürfe, Informationsmaterialien, Herstellungs- und Verarbeitungsinformationen sowie weitere Informationen sind unser alleiniges und exklusives Eigentum. Der Käufer verpflichtet sich, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Dokumente / Informationen zu duplizieren oder weiterzugeben. Dokumente sind im Verlauf der Produktion oder nach Leistungserbringung unaufgefordert an uns zurückzugegeben. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs, der Erfüllung oder Beendigung eines konkreten Vertrages.

Alle Formen, Werkzeuge und Ausstattung für die Herstellung der Produkte der FRÖTEK-Kunststofftechnik GmbH stellen, unabhängig davon, ob die Bezahlung durch den Käufer oder den Lieferanten erfolgt, Geschäftsgeheimnisse und geschützte Technologie des Lieferanten, dem das exklusive Nutzungsrecht obliegt, dar. Werkzeuge die zur Herstellung von Produkten der FRÖTEK-Kunststofftechnik GmbH verwendet wurden, dürfen nicht aus unserer Produktionsstätte entfernt werden. Der Käufer wird vor, während oder nach der Bestellung des Vertragsgegenstandes keine Informationen bzgl. Nutzung, Größe, Erzeugung etc. von Werkzeugen erhalten. Design und Herstellungsmethode von Produkten der FRÖTEK-Kunststofftechnik GmbH bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen des Käufers werden Werkzeuge zur Herstellung von Produkten der FRÖTEK-Kunststofftechnik GmbH, die vom Käufer bezahlt oder bereitgestellt wurden, zerstört und diesem auf Verlangen eine notarielle Beglaubigung der Zerstöreung ausgehändigt. Die schuldhafte Verletzung dieser Vereinbarung zieht eine Vertragsstrafe nach sich.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand and geltendes Recht

a) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Standort des Lieferwerkes oder Lagers. Erfüllungsort aller sonstigen Verpflichtungen ist Osterode am Harz.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Osterode am Harz. Die exklusive Gerichtsbarkeit soll uns jedoch nicht daran hindern, ggf. gerichtliche Schritte auch bei anderen Gerichten einzuleiten.

c) Es gilt das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Geschäftsbedingungen Stand: 01.11.2021